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19.04.2016
Kinder können mutmaßliche leibliche Väter nicht zum DNA-Test zwingen
Mit Urteil vom 19.04.2016 (AZ: 1 BvR 3309/13) hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Kinder Männer, die sie für ihren leiblichen Vater halten, nicht zu einem rechtlich folgenlosen Gentest zwingen können. Die Klärung der Abstammung ist weiterhin nur innerhalb einer Familie gegenüber dem sogenannten rechtlichen Vater möglich.
Geklagt hatte eine 66-jährige Frau, die ihren mutmaßlichen 88 Jahre alten Vater zu einem DNA-Test zwingen wollte. Dieser lehnte einen DNA-Test jedoch strikt ab. Die Mutter der Klägerin hatte diesen Mann als leiblichen Vater benannt. Dieser hatte im Weiteren auch die Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt angezeigt. Die Vaterschaft hat dieser jedoch nie anerkannt.
Das Recht auf Kenntnis der Abstammung ist zwar vom Grundgesetzt gebürgt. Gem. § 1598a BGB sieht der Gestzgeber seit 2008 dies jedoch nur zwischen Kindern und deren rechtlichen Vätern vor, d. h. innerhalb von Familien, und bei Männern, die die Vaterschaft für ein Kind anerkannt haben.
Biologische Erzeuger außerhalb der Familie werden im Gesetz nicht genannt. Somit können diese auch nicht zum DNA-Test gezwungen werden.
19.05.2016
Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin
Hat ein Unterhaltsberechtigter ein über ein längeren Zeitraum andauerndes Verhältnis zu einem neuen Partner, kann die Zahlung von Unterhalt für den Unterhaltspflichtigen als unzumutbar abgewiesen werden.
Dies setzt voraus, dass die neue Beziehung sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben angesehen werden kann. Dies muss nicht gleichzeitig heißen, dass die Partner einen gemeinsamen Hausstand führen. Die Anzeichen hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Hierfür ist es erforderlich, den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft aufgrund von objektiven Umständen darzulegen. Dies ist aufgrund von Zeugenaussagen beispielsweise möglich.
Das Versagen des vollständigen Unterhaltsanspruchs ist bei Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft die Regel. Gemäß § 1579 BGB gibt es zwar die Möglichkeit, der Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des Unterhalts, jedoch ist die Versagung des Anspruchs die Regel.
Das Leugnen einer neuen Partnerschaft kann weitergehende finanzielle Konsequenzen haben. Wenn zum Beispiel der unterhaltspflichtige Partner einen Privatdetektiv einschaltet, um die neue Partnerschaft des unterhaltsberechtigten Partners zu beweisen und es stellt sich heraus, dass eine neue Partnerschaft besteht. so können die Kosten des Privatdetektivs dem Unterhaltsberechtigten auferlegt werden.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2015 - 10 UF 210/15
Nichteheliche Lebensgemeinschaft / Rückgewähr von Bild oder Tonaufnahmen
Entstehen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft intime Film- oder Bildaufnahmen, kann ein Löschungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts entstehen. Dies dann, wenn der abgebildete Partner durch konkludentes Handeln - d. h. jemand bringt seinen Willen stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck - seine Einwilligung zur Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat. Die andere Partei kann sodann zur Löschung der Bilder und Aufnahmen angehalten werden.
Hier ist im Besonderen die persönliche Intimsphäre zu beachten. Diese umfasst Angelegenheiten, welche typischerweise als privat eingestuft werden, weil deren öffentliches Bekanntwerden als peinlich und unangenehm empfunden wird oder negative Reaktionen der Umwelt zu befürchten sind oder auslöst.
Eine weitergehende Verfügungsmacht über das Material des Abgebildeten bei dem anderen Partner nach Beendigung der Beziehung stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts desselben dar, da diese fortbestehende Verfügungsmacht gegen den Willen des Abgebildeten besteht. Das Schutzbedürfnis des Abgebildeten überwiegt in einem solchen Fall.
Ein ideelles Interesse eines Partners solches Bild- oder Filmmaterial als Erinnerung an die bestandene Beziehung behalten zu wollen, wird gegenüber schutzwürdigen Positionen des Abgebildeten als untergeordnet angesehen
BGH, Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14 - OLG Koblenz
Erbsschaftsregeländerung ab August 2015
1.)
Ab dem Jahre 2015 soll die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Nachlässe gelten. Das heisst konkret, dass jeder Mensch das Recht seines Landes als für ihn gültiges Erbrecht bestimmen kann, obwohl er in einem anderen Land der europäischen Union lebt und sein Besitz in europäischen Ausland liegt.
Für den Fall, dass eine solche Bestimmung nicht im Testament stehen sollte, gilt das jeweilige Erbrecht des Landes, in welchem der Erblasser zuletzt gelebt hat.
Wenn jemand z. B. nach Mallorca auswandert und nicht bestimmt, dass nach deutschem Recht vererbt werden soll, gilt das komplizierte spanische Erbrecht.
Problematisch wird es für die deutschen Auslandsrentenfälle, sofern sich diese teileweise im Ausland und teilweise in Deutschland aufhalten und keine Rechtswahl getroffen haben. Die ersten Tendenzen neigen dazu, bereits bei einem Aufenthalt zwischen drei und sechs Monaten von einer Anwendbarkeit des ausländischen Rechts auszugehen. Letztendlich hat ja der ausländische Staat, in dem sich der Erblasser aufgehalten hat, ein maßgebliches monetäres Interesse die Erbschaftssteuern zu vereinnahmen. Erbstreitigkeiten in verschiedenen Ländern können am Ende das ganze Vermögen aufzehren.
Vorsorge tut diesbezüglich Not, um Rechtstreitigkeiten zu vermeiden.
2.)
Eine weitere Änderung ist, dass Erben ab 2015 einen schrifltichen Nachweis über das ihnen zugeteilte Vemögen erhalten.
Dieser Erbschein ist sodann europaweit gültig und berechtigt zu Grundbucheinträgen und dient als Kontovollmacht. Erben konnten bislang nicht überall in Europa ihr Erbe antreten und verwalten. Der Erbschein der ausländischen Behörde wurde nicht in jedem Land und schon gar nicht bei jeder Bank anerkannt.
Eine Ausnahme der neuen Regelung stellt das Betriebsvermögen dar. Dies betrifft also Unternehmen und alles was mit Unternehmen in Verbindung gebracht wird. Darunter fallen auch Grundstücke, welche auch in Zukunft unter das Erbrecht des Landes fallen, in welchem der Besitz liegt. Das Ferienhaus auf Mallorca muss also weiterhin nach spanischem Recht versteuert werden.
Möglichkeit zur Eheaufhebung bei „untergeschobenen“ Kindern
Wird einem Mann ein Kind untergeschoben, dessen Vater ein anderer ist, kann dieser, wenn er allein wegen der Schwangerschaft die Mutter geheiratet hat, die Eheaufhebung beantragen gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB (arglistige Täuschung). In diesem Falle gelten keine weiteren Trennungszeiten und auch die Folgesachen sind deutlich einfacher zu regeln (Versorgungsausgleich, Zugewinn etc.) Ausreichend ist in diesem Falle die unterlassene Aufklärung und solche Gründe, die für den Ehemann entscheidungsrelevant sind.
Es ergibt sich dann folgende Regelung:
Wenn seit nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses gem. § 1318 Abs. 2 BGB ergibt sich die unterschiebende Ehefrau keinen Unterhalt für sich oder das Kind anfordern kann, sondern diesen dem tatsächlichem, leiblichen Vater kontaktieren. Sofern die Ehefrau die eheliche Treu in der Ehe gebrochen hat und daraus ein Kind entstanden ist, kann ebenfalls der Unterhalt gem. § 1579 Nr. 7 und Nr. 8 BGB versagt werden. Hierfür muss das Fehlverhalten besonders nachhaltig sein und die ehelichen Treupflichten auch nachhaltig verletzt worden seien. Der Schwerpunkt bei der anzustellenden Interessenerwägung muss eindeutig bei dem Fehlverhalten der Ehefrau bzw. Mutter liegen. Es hat eine Berücksichtigung der etwaigen inneren Erosion der ehelichen Beziehung zu erfolgen (OLG Hamm VBR, 2012 347). Es sind auch die Begleitumstände zu berücksichtigen, die für den anderen Teil verletzend oder gar unerträglich sind und zum schlichten Fehlverhalten hinzukommen. Beleidigende und herabsetzende Verhaltensweisen sind zu berücksichtigen. Ausdrücklich zu erwähnen ist, dass eine lang anhaltende Beziehung zum „besten Freund“ des Mannes mit ehebrecherischem Verhalten diese Voraussetzungen erfüllt. Ebenso ist zu berücksichtigungsfähig, eine sexuelle Affäre zum eigenen Schwiegersohn.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei besonders schweren Treuebrüchen Unterhaltsverpflichtungen für den „gehörnten“ Ehemann ausgeschlossen sein können.